Ergänzungen bezüglich der Kriminologischen Indikation (§218a Abs. 3 StGB) in den Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Minderjährigen nach sexualisierter Gewalt
Zu der sehr guten und ausführlichen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.: Empfehlungen zur Betreuung und Versorgung von weiblichen Minderjährigen, die mutmaßlich von akuter sexualisierter Gewalt bzw. einer Vergewaltigung betroffen sind, hat der AKF einen Brief geschrieben. Wir empfehlen darin als Ergänzung zur Nachsorge die Möglichkeit einer ungrwünschten Schwangerschaft und bei dem Wunsch nach Beendigung dieser Gravidität den Zusatz, dass in diesem Fall die Kriminologische Indikation (§218a Abs. 3 StGB) greift.