Längst überfällig. Arbeitskreis Frauengesundheit begrüßt den Referentenentwurf zur Abschaffung des § 219a

Längst überfällig. Arbeitskreis Frauengesundheit begrüßt den Referentenentwurf zur Abschaffung des § 219a

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) präsentierte am 17.1.2022 den Referententwurf zur ersatzlosen Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch.Mit dessen Umsetzung werden Barrieren abgebaut, die ungewollt schwangeren Frauen und Trans*Personen den Zugang zu notwendigen Informationen über den Schwangerschaftsabbruch erschweren. Deutschland kommt in dieser Frage endlich im 21. Jahrhundert an.

Der §219a verbietet Ärzt*innen ausführlich zu informieren, wie sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Diese fachkundigen Informationen sind allerdings für ungewollt Schwangere unerlässlich, um ihre persönliche informierte Entscheidung zu treffen. Der Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF e.V.) begrüßt deshalb die geplante Streichung des § 219a. Der AKF e.V. hat sich seit Jahren für die Streichung eingesetzt und kriminalisierte Ärzt*innen unterstützt.

Die Streichung des §219a ist notwendig und steht in Einklang mit den sexuellen und reproduktiven Rechten der Frau wie auch der Stellungnahme des Europäischen Parlaments.

Der Referentenentwurf führt an, dass die Streichung des § 219a der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen dient und den allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und reproduktiven Rechten gewährleisten soll. Es ist aber höchstens ein Anfang, um diese Ziele zu erreichen. Um die regional sehr unterschiedliche, zum Teil schlechte Versorgungslage für ungewollt Schwangere zu verbessern, sind umfassendere Veränderungen erforderlich.

Der Schwangerschaftsabbruch ist Teil der allgemeinen Gesundheitsversorgung von Frauen und sollte deshalb auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Zur Verbesserung der Versorgungslage in Deutschland sollte dessen Durchführung zudem verpflichtend in die Weiterbildungsordnung der Ärzt*innen aufgenommen werden. Unerlässlich ist ebenso, dass die Bundesländer ihrer Verantwortung nachkommen und ausreichend Einrichtungen für die ambulante und stationäre Versorgung zur Verfügung stellen.

Bisher unterliegen Frauen und Trans*Personen einer Pflichtberatung und zusätzlich einer dreitägigen Bedenkzeit, bevor ein Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung straffrei möglich ist (§ 218a (1)1). Ein Recht auf Beratung sollte die Pflicht zur Beratung ablösen. Die Wartezeit ist psychisch und physisch belastend sowie entmündigend und muss abgeschafft werden – auch entsprechend der CEDAW Frauenrechtskonvention (1979). Deutschland hat diesen Vertrag schon 1985 unterzeichnet. Es ist also überfällig, dass diese Konvention auch in Deutschland umgesetzt wird.

Der Arbeitskreis Frauengesundheit fordert daher, dass der Schwangerschaftsabbruch insgesamt entkriminalisiert wird. Nicht nur der gesamte §219, auch der §218 ist zu streichen. Der Schwangerschaftsabbruch muss außerhalb des Strafgesetzes neu geregelt werden!

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